Der Schädiger ist grundsätzlich verpflichtet, dem Geschädigten diejenigen vermehrten Bedürfnisse zu ersetzen, die dadurch bedingt sind, dass ein körperlicher Dauerschaden entstanden ist. Ersatzfähig sind dabei diejenigen Mehraufwendungen, die bestimmt und geeignet sind, dem Geschädigten ein Leben zu ermöglichen, das dem früher geführten Leben gleicht.
Der Schädiger hat zudem grundsätzlich die für die Heilung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Der Umfang dieser Kosten bestimmt sich prinzipiell nach dem medizinisch Gebotenen (Heilungs- und Pflegekosten).
Zu den Heilungskosten gehören dabei nicht nur die Behandlungskosten. Auch die notwendigen Fahrten zu einem Arzt, die Praxisgebühr, etwaige Zuzahlung zu Medikamenten etc. sind ebenfalls zu ersetzen.